Viele Arbeitnehmer in Deutschland erhalten von Ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt. Eine durchaus attraktive Möglichkeit wie Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern einen zusätzlichen Vorteil zum normalen Gehalt gewähren können, insbesondere wenn der Dienstwagen auch privat genutzt werden darf. Ist dies der Fall müssen Arbeitnehmer allerdings 1% des Bruttolistenpreises als Einkommen im Monat versteuern und dies dem Finanzamt melden. Das kann selbst bei kleineren Modellen schnell 200 Euro bis 300 Euro mehr an Einkommen bedeuten, welches pro Monat mehr versteuert werden muss. Eine nicht zu unterschätzende Summe. Dennoch lohnt sich ein Dienstwagen für viele Menschen, besonders dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten für alle Tankfüllungen übernimmt. Doch nicht jeder Arbeitgeber erlaubt seinen Arbeitnehmern die private Nutzung eines Dienstwagens. Teilweise ist es Arbeitnehmern nur gestattet, mit dem Auto von der Arbeit nach Hause und umgekehrt zu fahren. Weitere private Fahrten sind untersagt. Genau hier kam es aber in der steuerlichen Betrachtung zu Schwierigkeiten, welche nun von dem Bundesfinanzhof gelöst wurden.
Dienstwagen nur für Arbeitswege unterliegen nicht der 1% Versteuerung
Bislang war die steuerliche Betrachtung von Dienstwagen (Sachlohn) welche nur für dienstliche Zwecke verwendet werden dürfen nicht einwandfrei geregelt. Eine schlechte Situation für viele Arbeitnehmer, da die Finanzämter den Arbeitnehmern grundsätzlich eine private Nutzung unterstellten und wendeten daher in vielen Fällen die 1% Versteuerung des Dienstwagens an. Zu Unrecht entschieden nun die BFH Richter mit Ihrem Urteil am 6. Oktober 2011 (Bundesfinanzhof VI R 56/10). Die Richter legten fest, dass ein Auto welches Arbeitnehmern nur zum Fahren zwischen der Arbeitsstätte und Wohnung überlassen wird, nicht automatisch eine Überlassung für die Private Nutzung begründet.
Erlauben Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern also ein Firmenfahrzeug nur für die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und Wohnung zu nutzen (und schließen die private Verwendung mit Ihrem Arbeitsvertrag aus), kann das Finanzamt nicht grundsätzlich die 1% Versteuerung zu Grunde legen. Es ist schließlich nicht grundlegend davon auszugehen, dass Arbeitnehmer dem Verbot Ihres Arbeitgebers nicht nachkommen.
Dies ist allerdings nicht als Allgemeiner Freifahrtsschein zu betrachten. Denn gibt es begründete Anzeichen dafür, dass ein Arbeitnehmer den Dienstwagen sehr wohl für private Zwecke verwendet (beispielsweise wenn kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht – Achtung hier bitte immer mit einem Steuerberater oder Anwalt Rücksprache halten!), können die Finanzämter auch weiterhin einen Sachlohn zu Grunde legen.